Satzung

SATZUNG DES VEREINS

Stolipinovo in Europa e.V.

I. NAME UND SITZ DES VEREINS

§ 1 ​​Der Verein „Stolipinovo in Europa“, im Folgenden als „der Verein“ bezeichnet, ist eine freiwillige, unabhängige und gemeinnützige Organisation. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ tragen. Der Sitz des Vereins ist in Duisburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Der Verein ist eine Vereinigung rechtsfähiger natürlicher und/oder juristischer Personen, die auf die Erreichung der Vereinsziele hinarbeiten, indem sie neue Ideen entwickeln und umsetzen, ihre eigenen Ressourcen mobilisieren, Informationen austauschen, Erfahrungen aus bewährten Initiativen im In- und Ausland teilen, den staatlichen und nichtstaatlichen Sektor in relevanten Aspekten unterstützen und mit anderen Organisationen zusammenarbeiten. 

§ 3 Der VEREIN ist unabhängig von staatlichen, politischen, gewerkschaftlichen und anderen Gremien und Organisationen.

§ 4 Ein grundlegendes Prinzip in allen Aspekten der Tätigkeit und Führung des Vereins ist das Prinzip der Gleichberechtigung seiner Mitglieder, die gemeinsame Erörterung aller Angelegenheiten und der Entscheidungsfindung sowie die Teamarbeit zwischen Vorstand und Mitgliedern.

II. GEGENSTAND UND ZIELE

§ 5 Gegenstand der Tätigkeit des Vereins ist:

1 Schutz der gesetzmäßigen Rechte und Interessen von Europäern und Drittstaatsangehörigen gegenüber Einzelpersonen und Institutionen, staatlichen und kommunalen Behörden;

2 Zusammenarbeit mit Kommunen, staatlichen, kommunalen Stellen und Institutionen sowie deutschen und internationalen Organisationen zur Verbesserung der Lebensqualität sowie Durchführung kultureller, bildungspolitischer und sozialer Aktivitäten von Migrantengemeinschaften im Land;

3 Vermittlung zwischen den Interessen verschiedener ethnischer, religiöser und sozialer Gemeinschaften und dem Staat und Institutionen auf zentraler und lokaler Ebene sowie Unterstützung der Kommunikation, des Dialogs und der Zusammenarbeit dieser Parteien, sowie derer gemeinsamer Suche nach Lösungen für aktuelle Herausforderungen;

4 Einbindung lokaler Gemeinschaften in dialogische Prozesse der Selbstorganisation und Selbstverwaltung in relevanten Bereichen sowie Vertretung derselben gegenüber staatlichen Institutionen; 

5 Einbeziehung junger Menschen aus lokalen Gemeinschaften in Bürgerbeteiligung, Ausbildung und kulturelle Initiativen, um die Fähigkeiten kompetenter und sozial engagierter Mitglieder der Migrantengemeinschaft im Besonderen und der Gesellschaft als Ganzes zu stärken;

6 Teilnahme an Programmen, der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Sensibilisierung gefährdeter Migrantengruppen bzgl. ihrer Rechte;

7 Teilnahme an Programmen, Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Aktivitäten benachteiligter und von sozialer Ausgrenzung bedrohter oder betroffener Gruppen; 

8 Teilnahme an Programmen und Aktivitäten zur Verbesserung der Qualität des städtischen Raumes, der Entwicklung von Infrastruktur, der Sauberkeit und der Landschaftsgestaltung; 

9 Zusammenarbeit mit Organisationen im In- und Ausland, die die Interessen von Migrantengemeinschaften unterschiedlicher nationaler, ethnischer und religiöser Herkunft vertreten und gemeinsame Initiativen organisieren.

10 Ausübung weiterer in diesem Bereich relevanter gesetzmäßiger Tätigkeiten.

§6 Die Hauptziele des Vereins sind:

1 Förderung und Schutz der individuellen, politischen, bürgerlichen, sozialen, kulturellen und Arbeitnehmer-Rechte von Migrantengemeinschaften mit osteuropäischem Hintergrund in verschiedenen Teilen Deutschlands und insbesondere in Nordrhein-Westfalen; 

2 Wahrung der Rechte der schwächsten Vertreter von Migrantengemeinschaften, insbesondere von Kindern, Menschen mit Behinderung, Frauen, ethnischen und religiösen Minderheiten, sozial Benachteiligten und Opfern von Menschenhandel;

3 Prävention und Schutz vor Diskriminierung auf Basis von Geschlecht, Rasse, Alter, sexueller Orientierung, Behinderung und Religion;

4 Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Gesundheitsversorgung, der Lebensqualität, Entwicklungsmöglichkeiten, Teilhabe am öffentlichen Leben, sowie des zivilgesellschaftlichen Engagements von Migrantengemeinschaften im Kontext der deutschen und europäischen Gesellschaft;

5 Rechtliche, soziale und materielle Unterstützung gefährdeter Gruppen, bspw. von Kindern, Erwachsenen, Frauen und Menschen mit psychischen Problemen, Personen mit niedrigem sozialem und materiellem Status; Unterstützung bedürftiger Familien und Einzelpersonen mit finanziellen, pädagogischen und anderen Ressourcen; 

6 Engagement in Fragen von erheblichem gesellschaftlichem Interesse und Verbesserung der Situation der o.g. Personengruppen mit dem Ziel, die Ziele des Vereins in der Gesellschaft zu etablieren;

7 Nutzung von Erfahrungen aus guten Praktiken im In- und Ausland, Unterstützung der Regierung und des Privatsektors in dieser Richtung und Schaffung günstiger Bedingungen für die Entwicklung und Erweiterung ihrer Zusammenarbeit mit anderen Organisationen; 

8 Förderung des Bewusstseins bzgl. der Kultur, Errungenschaften, bedeutender Diskussionen und der Probleme verschiedener ethnischer Gruppen zur Stärkung der Integration und des gegenseitigen Verständnisses und Respekts in der deutschen Gesellschaft und in lokalen Gemeinschaften; 

9 Kontaktpflege zwischen Vertretern der bulgarischen und osteuropäischen Diaspora in Deutschland und den lokalen Gemeinschaften in Deutschland und weitere europäischen Ländern.

§ 7 Der Verein soll seine Ziele primär mittels folgender Aktivitäten erreichen:

1 Organisation und Durchführung von Tagungen, Kursen, Symposien, Initiativen und anderen Veranstaltungen; 

2 Entwicklung und Umsetzung von Programmen zum Schutz der Rechte von Migrantengemeinschaften und zur Unterstützung ihrer sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen und kulturellen Integration; 

3 Ausarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung bestehender Integrationspolitiken und -initiativen auf nationaler, föderaler und kommunaler Ebene; 

5 Unterstützung von Initiativen der Europäischen Union zur Unterstützung der Ziele des Vereins; 

6 Aktive Beteiligung an der Verbesserung der Arbeit staatlicher und lokaler Institutionen, um eine diskriminierungsfreie Behandlung und die Achtung der grundlegenden Menschen- und Bürgerrechte von Migrant*innen sicherzustellen; 

7 Aufbau eines Netzwerks von Partnerorganisationen in Deutschland und in verschiedenen EU-Ländern; 

§ 8 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 9 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 10 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. MITGLIEDSCHAFT, RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 

§ 11 Erwerb der Mitgliedschaft

1 Kandidat*innen für eine Mitgliedschaft im Verein reichen einen schriftlichen Antrag ein, in dem sie erklären, dass sie die Satzung des Vereins akzeptieren und einhalten werden; 

2 Der Antrag wird vom Vorstand geprüft und kann durch diesen angenommen werden; 

3 Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann frühestens nach 3 Monaten ein neuer Antrag gestellt werden oder in der Mitgliederversammlung Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorstands eingelegt werden.

§ 12 Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht auf:

1 Teilnahme an der Arbeit der Mitgliederversammlung und Abstimmung über die Beschlüsse;

2 Aktives und passives Wahlrecht zu den Leitungs- und Kontrollorganen des Vereins;

3 Unterbreitung von Vorschlägen, Fragen und Beschwerden gegenüber den Vereinsorganen hinsichtlich deren Tätigkeit und Entscheidungen; 

4 Teilnahme an den Aktivitäten des Vereins; 

5 Einfordern von Erklärungen im Falle der Nichtumsetzung angenommener Beschlüsse durch die Vereinsorgane; 

6 Austritt aus dem Verein unter Einhaltung der Austrittsordnung; 

7 Nutzung der materiellen Ausstattung und finanziellen Mittel des Vereins in Abstimmung mit dem Vorstand und geltenden Beschlüssen; 

8 Erhalt einer Bescheinigung über die Mitgliedschaft im Verein sowie über die Entrichtung von Mitgliedschaftsbeiträgen.  

§ 13 Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet:

1 Sich aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Vereins zu beteiligen; 

2 Diese Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Organe des Vereins umzusetzen;

3 Keine Aktivitäten durchzuführen, die den Zielen, Interessen und Aktivitäten des Vereins zuwiderlaufen. 

§ 14 Austritt aus dem Verein

1 Jedes Mitglied kann den Verein aus eigener Entscheidung verlassen, nachdem es mindestens einen Monat vorher einen schriftlichen Antrag gestellt hat.

§ 15 Ein Mitglied des Vereins kann ausgeschlossen werden:

1 Bei grober und systematischer Verletzung des Gesetzes; 

2 Bei der Durchführung von Aktivitäten, die den Zielen, Interessen und Aktivitäten des Vereins widersprechen;

3 Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied des Vereins gestellt werden;

4 Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands und kann vor der Mitgliederversammlung angefochten werden, die mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden entscheidet; 

5 Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder des Vereins können keinen Anspruch auf sein Eigentum erheben.

§ 16 Mitgliedsbeiträge

1 Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2 Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 31. Januar für das aktuelle Jahr oder zu entrichten. Der Vorstand keine eine Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Raten gewähren.

3 Bei Vereinsbeitritt nach dem 1. Juli ist für das erste Jahr nur der halbe Beitrag zu zahlen.

IV ORGANE UND VERTRETUNG DES VEREINS

§ 17 Die Organe des Vereins 

1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV); – der Vorstand (V). Sie handeln nach folgenden Grundsätzen: 1. Wahlpflicht; 2. Gleichheit; 3. Demokratie; 4. Rechenschaftspflicht und Verantwortung des Vorstands; 5. Transparenz der Tätigkeit der Organe.

2 Der Verein kann je nach seinen Interessen und Bedürfnissen zur Erreichung ihrer Ziele per Beschluss der Mitgliederversammlung andere temporäre und dauerhafte Strukturen schaffen.

3 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus allen seinen Mitgliedern.

§ 18 Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung:

1 Ändert und ergänzt die Satzung;

2 Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden und Anträgen auf Ausschluss einzelner Mitglieder von Seiten anderer Mitglieder oder des Vorstands, sowie von vom Vorstand abgelehnter Mitgliedschaftskandidat*innen bzgl. deren Aufnahme; 

3 Wahl und Entlastung des Vorstands; 

4 Abstimmung der Vorschläge des Vorstands zum Jahresbudget des Vereins, zum Tätigkeitsbericht des Vorstands;

5 Entlastung des Vorstands nach Bericht des Kassenprüfers;

6 Abstimmung zu Entscheidungen zur Umstrukturierung, Fusion mit anderen gemeinnützigen Vereinen oder Auflösung des Vereins;

7 Entscheidung über die Verteilung des Restvermögens des Vereins im Falle der Auflösung; 

8 Wiederherstellung von Mitgliedschaften durch Widerruf des Beschlusses des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden; 

9 Abstimmung über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins; 

10 Aufhebung von Beschlüssen des Vorstands, die im Widerspruch zum Gesetz, der Satzung oder internen Beschlüssen stehen;

11 Prüfung und Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands.

§ 19 Einberufung der Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens eine Woche im Voraus per E-Mail einberufen. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen.

2 In der Einladung zur Mitgliederversammlung sind die Tagesordnung, der Tag, die Uhrzeit und der Ort der Versammlung, sowie auf wessen Initiative sie einberufen wird, anzugeben.

3 Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag von mindestens einem Drittel der derzeitigen Mitglieder des Vereins einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Antrags eine Mitgliederversammlung einzuberufen oder Gründe für einen Verzug anzugeben.

4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann gemäß den vorstehenden Absätzen einberufen werden.

§ 20 Beschlüsse und Mehrheitsregelung

1 ​​​​Die Mitgliederversammlung ist rechtsgültig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Vereins anwesend sind.

2 Ist zum festgesetzten Zeitpunkt der Mitgliederversammlung keine Beschlussfähigkeit gegeben, so wird die Versammlung mit derselben Tagesordnung und am selben Ort um eine Stunde vertagt und kann rechtmäßig abgehalten werden, wenn mindestens ein Drittel der aktuellen Mitglieder anwesend sind.

3 Jedes Mitglied des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nicht mehr als drei abwesende Mitglieder vertreten. Die Stimmdelegation erfolgt per schriftlicher Vollmacht. 

4 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte, also der einfachen Mehrheit der gegenwärtig anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung gefasst.

5 Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins, Auflösung des Vereins, seine Umwandlung oder Beteiligung an anderen gemeinnützigen Organisationen, werden in offener Abstimmung von einer Mehrheit von 3/4 der gegenwärtigen Mitglieder des Vereins angenommen, die bei der Mitgliederversammlung anwesend sind. Beschlüsse über die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Eröffnung und Schließung von Zweigstellen des Vereins benötigen eine Mehrheit von 2/3 der Anwenden Mitglieder in offener Abstimmung.

6 Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Beratungen, die Beschlüsse und die Ergebnisse der Abstimmungen wiedergegeben werden. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen. Die Protokolle der Sitzungen werden per E-Mail an alle Mitglieder des Vereins weitergegeben.

§ 21 ​​​​Allgemeine Bestimmungen zum Vorstand

1 Der Vorstand ist das Vertretungs- und Leitungsorgan für die Geschäftsführung des Vereins. Er besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer*in. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.  

2 Der Vorstand wird von der Mitgliedersammlung für eine Amtszeit von 2/zwei Jahren nach § 20, Satz 5 dieser Satzung gewählt. Am Ende der Amtszeit wird von der Mitgliedersammlung ein neuer Vorstand gewählt. Die aktuellen Vorstandsmitglieder können sich uneingeschränkt erneut zur Wahl stellen.

3 Zum Vorstand können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden.

4 Das Mandat des Vorstands kann vorzeitig beendet werden bei dauerhafter und längerer Unfähigkeit zur Ausübung seiner Aufgaben, bei Tod oder Krankheit. Außerdem können beim Nichtbefolgen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Handlungen gegen die Interessen des Vereins auf individuellen schriftlichen Antrag auf Entlassung durch Vereinsmitglieder einzelne Mitglieder des Vorstandes oder der gesamte Vorstand mit dem o.g. Quorum und Mehrheitsverhältnis entlassen werden. Eine kommissarische Vertretung für das/die entlassene/n Vorstandsmitglied/er ist noch auf derselben Mitgliederversammlung zu wählen. 

§ 22 Die Aufgaben und Pflichten des Vorstandes sind: 

1 Leitung der Aktivitäten des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen;

2 Organisation und Kontrolle der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen in allen Bereichen und Strukturen des Vereins;

3 Erstellung von Plänen für die Aktivitäten und das Budget des Vereins zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung;

4 Erstellung von Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung, inkl. Beschlüssen zu strukturellen und strategischen Aspekten des Vereins;

5 Erstellung von Beschlussvorlagen zur Gründung von und Teilnahme an Initiativen, Netzwerken und anderen temporären Strukturen gemäß den Interessen und Bedürfnissen des Vereins und zur Erreichung seiner Ziele; 

6 Bericht an die Mitgliederversammlung über seine Aktivitäten; 

7 Trifft Personalentscheidungen innerhalb des Vereins, inkl. Ernennung, Entlassung und Führung von ehrenamtlichem und ggf. hauptamtlichem Personal zur Durchführung der operativen Tätigkeiten des Vereins;

8 Überwacht die Einhaltung der vorliegenden Satzung durch die Mitglieder;

9 Beantwortet Anfragen und Beschwerden der Mitglieder des Vereins;

10 Verfügung über das Vermögen und die finanziellen Mittel des Vereins; 

11 Kontrolliert die ordnungsgemäße und rechtmäßige Verwendung von Geldern und den Schutz des Eigentums des Vereins;

12 Übt in Person des Kassenwarts die Kontrolle über die finanziellen Aktivitäten des Vereins aus; 

§ 23 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine*n Kassenprüfer*in.

2. Diese Person darf nicht Mitglied des Vorstands sein, kann aber auf Beschluss der Mitgliederversammlung als bevollmächtigte*r Vertreter*in bestellt werden.

3. Wiederwahl ist zulässig.

V. LAUFZEIT UND BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFLÖSUNG

§ 24 Auflösung des Vereins 

1 Der Verein wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

2 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der

oben genannten Quoren und Mehrheitserfordernisse aufgelöst werden.

3 Nach Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation. Diese wird vom Vorstand oder einer von ihm beauftragten Person durchgeführt.

4 Die Verteilung des verbleibenden Vermögens des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ist bis zur Auflösung kein Beschluss gefasst worden, so trifft ihn die mit der Auflösung beauftragte Person.

5 Wenn es keine Personen unter Satz 4 gibt oder wenn sie nicht identifizierbar sind, geht das Vermögen auf die Gemeinde am Sitz des Vereins über. Die Gemeinde ist verpflichtet, das erhaltene Vermögen für eine Tätigkeit zu verwenden, die dem Zweck des Vereins so nahe wie möglich kommt.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNG

§ 25 Der Verein hat ein eigenes Siegel, das seinen Namen und seine Symbole trägt, vom Manager akzeptiert und von der Generalversammlung genehmigt wird.

Diese Satzung wurde auf der am 06.02.2022 abgehaltenen konstituierenden Online-Gründungsversammlung angenommen und auf einer Mitgliederversammlung am 22.02.2022 geändert.